Griechisches Recht

Rechtsprechung zum Griechischen Recht

Immer wieder haben sich deutsche Gerichte mit der Anwendung oder Auslegung des griechischen Erbrechts zu befassen.

So hatte das OLG Stuttgart darüber zu entscheiden, wie das Guthaben auf einem von griechischen Ehegatten in Griechenland gemeinsam geführten Sparkonto aufzuteilen ist, auch wenn das Guthaben von dem in Deutschland lebenden Ehemann eingezahlt wurde. Nach der Entscheidung des Gerichts, welches auf den vorliegenden Fall griechisches Recht anzuwenden hatte, gilt für das vorliegende Verhältnis Art. 493 des griechischen Zivilgesetzbuchs (ZGB): „Mehrere Gläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, es sei denn, dass sich aus dem Verhältnis ein anderes ergibt“. Daraus folgert das Gericht, dass das Guthaben beiden Ehegatten (die jeweils unabhängig voneinander über das Konto verfügen konnten) jeweils zur Hälfte zustand, und zwar unabhängig davon, von wem das Geld eingezahlt worden war. Den Beweis, dass vorliegend etwas abweichendes vereinbart worden war, konnte der Ehemann nicht erbringen.
(OLG Stuttgart, Urteil vom 07.08.2000, Az. 5 U 184/99)

In einem anderen Verfahren befasste sich das OLG Frankfurt mit der Frage nach der Zuständigkeit der deutschen Familiengerichte für das Scheidungsverfahren zweier griechischer Staatsangehörigen, von denen nur noch einer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte.
In einer solchen Konstellation (nur einer der Ehegatten lebt in Deutschland, und beide sind Ausländer) ist eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gemäß § 606a Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht gegeben, wenn die zu treffende Entscheidung von den Heimatstaaten der Ehegatten offensichtlich nicht anerkannt würde.
Im hier geschilderten Fall wurde von der Vorinstanz Artikel 2 des deutsch-griechischen Vertrages über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen geprüft. Danach werden deutsche Entscheidungen der Familiengerichte in Griechenland anerkannt, wenn beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (wobei streitig ist, ob dies bei Rechtshängigkeit der Fall sein muss oder bis zur Rechtskraft der Entscheidung).
Das OLG Frankfurt liess diese Frage offen, weil auch nach dem griechischen Kollisionsrecht ein ausländisches Gericht (neben dem an sich zuständigen, griechischen Gericht) zuständig sein kann. Das war im vorliegenden Falle gegeben: für die Entscheidung war (auch) das Gericht des letzten gemeinsamen Aufenthalts der Ehegatten zuständig. Danach war das angerufene deutsche Gericht aus griechischer Sicht für die Ehescheidung zuständig, und es konnte mit einer Anerkennung des (deutschen) Scheidungsurteils in Griechenland gerechnet werden.
(OLG Frankfurt/M., Beschl. vom 12.03.1996, Az. 3 WF 39/96)

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben ist, wenn ein griechischer Anwalt im Auftrage eines deutschen Staatsangehörigen eine Maklertätigkeit entfaltet.
Die Vorinstanzen (LG Koblenz und OLG Koblenz) hatten eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint. Dem hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte wäre gemäß Art. 15 c EuGVVO (Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) gegeben gewesen, wenn die Tätigkeit des griechischen Rechtsanwaltes auf den Wohnsitzstaat des Auftraggebers ausgerichtet gewesen wäre. Diese Ausrichtung der Tätigkeit des griechischen Rechtsanwaltes auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wollte der Auftraggeber daraus herleiten, dass der Anwalt auf der Internetseite der deutschen Botschaft in Athen, auf der Internetseite einer Immobilienfirma sowie auf der Homepage dreier deutscher Rechtsschutzversicherungen als in Griechenland tätiger Rechtsanwalt aufgeführt ist.
Das Merkmal des „Ausrichtens“ einer beruflichen Tätigkeit auf einen Mitgliedsstaat (also den Wohnsitzstaat des Verbrauchers) legt der BGH jedoch eng aus, weil es sich bei der Vorschrift um einen Ausnahmetatbestand handelt. Im vorliegenden Fall reichte demnach allein die Nennung auf fremden Webseiten nicht aus, um ein solches Ausrichten anzunehmen. Erforderlich wäre vielmehr gewesen, dass darüber hinaus auch eine Möglichkeit zum Vertragsschluss über die betreffenden Webseiten bestanden hätte. Das war aber vorliegend nicht der Fall, zumal es sich nicht um eine Webseite des Anwalts handelte.
Schließlich kannte der Auftraggeber zum Zeitpunkt der behaupteten Auftragserteilung die Nennung des Anwalts auf den verschiedenen Homepages gar nicht. Zur Tätigkeit des Anwalts kam es, weil die Eigentümerin zweier in Griechenland gelegener Immobilien, an denen der Kläger interessiert war, den Anwalt aufgrund seiner Deutschkenntnisse vorgeschlagen hatte.
(BGH, Beschl. v. 17.09.2008, Az. III ZR 71/08)