Griechisches Recht

Griechisches Familienrecht

1. Eheschließung
Anders als in Deutschland, wo die Voraussetzungen für die Eheschließung für jeden der beiden Partner nach seinem eigenen Herkunftsrecht zu beurteilen ist, richten sich nach griechischem Recht die Voraussetzungen einer Eheschließung nach dem Heimatrecht eines der beiden Eheschließenden.

Kommt es danach zur Anwendung ausländischen Rechts, begrenzt Art. 33 ZGB die Wirkungen, soweit sie gegen wesentliche Wertvorstellungen des griechischen Rechts verstößt. Das gilt z.B. für eine Heirat zwischen nahen Angehörigen oder im Fall der Bigamie.

Da das griechische Recht eine Rechtswahl nicht zulässt, richten sich die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten einheitlich und dauerhaft nach dem Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit, oder, wenn eine solche nicht besteht, des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, hilfsweise des Landes, dem die Ehegatten am engsten verbunden sind (Güterrechtsstatut).

Der gesetzliche Güterstand in Griechenland ist die Gütertrennung mit Zugewinnausgleich; eine Wahlmöglichkeit besteht regelmäßig nicht. Die Ausgleichspflicht ist jedoch anders gestaltet als im deutschen Recht: es wird grundsätzlich nur dasjenige ausgeglichen, was aufgrund eines Beitrags des Ausgleichsberechtigten erworben wurde. Dieser Beitrag kann bspw. in Haushaltsführung oder Kindererziehung bestehen.

Der Ausgleichsanspruch beträgt nach einer gesetzlichen Vermutung regelmäßig 1/3 des Vermögenszuwachses. Will der Berechtigte mehr bekommen, muss er einen höheren Wert seines geleisteten Beitrags beweisen. Da die griechischen Gerichte hier mit der Bewertung etwa der Leistungen einer Hausfrau und Mutter nicht kleinlich sind, wird dies auch häufig versucht, mit dem Ziel, die Hälfte des Zugewinns wie in Deutschland zu erhalten.

Der Ausgleichsanspruch besteht regelmäßig in einer Geldzahlung. Auf Antrag kann das Gericht jedoch auch eine Naturalleistung anordnen (bedeutsam z.B. bei Einräumung von Eigentum an Grundbesitz des Ausgleichspflichtigen).

Die weiter gehenden persönlichen Verhältnisse der Ehegatten richten sich nach den gleichen Kriterien wie das Güterrecht, können sich aber – anders als das Güterrecht – während der Ehezeit verändern (z.B. durch Wegfall der gemeinsamen Staatsangehörigkeit, Umzug ins Ausland usw.).

2. Ehescheidung
Scheidung und gerichtliche Trennung der Ehegatten werden gemäß dem griechischen Kollisionsrecht nach demjenigen Recht geregelt, welches auch für die persönlichen Verhältnisse der Ehegatten zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens auf Scheidung bzw. Trennung gelten (Scheidungsstatut). Dagegen wird die Frage, ob überhaupt eine wirksame Ehe geschlossen wurde, nach griechischem Recht immer aus Sicht des griechischen Rechts beurteilt.

Ausländisches Recht wird aber gem. Art. 33 ZGB wiederum nicht angewandt, wenn es gegen den griechischen Ordre public verstößt (Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung). Das gilt etwa, wenn das ausländische Recht gar keine Scheidung kennt bzw. zulässt.

Nach dem Scheidungsstatut bestimmen sich auch Nebenfolgen der Scheidung wie nachehelicher Unterhalt.

Das Verfahren ist – anders als im deutschen Recht – öffentlich.

Ein Verschuldensprinzip gibt es, wie im deutschen Recht auch, im griechischen Recht seit 1983 nicht mehr. Vielmehr wird ähnlich wie nach deutschem Recht die Ehestreitig geschieden, wenn die Fortsetzung der Ehe dem Scheidungswilligen nicht mehr zumutbar ist. Die Gründe müssen jedoch bei beiden oder bei dem anderen Partner liegen: hat der Scheidungswillige durch eigenes Verhalten die Ehe zerstört, kann er die Scheidung nicht verlangen. Eine bestimmte Trennungsfrist wie in Deutschland ist dagegen nicht vorgesehen. Die erforderliche Zerrüttung der Ehe wird allerdings bei bestimmten Straftaten oder Handlungen (widerlegbar) vermutet. Unwiderlegbar dagegen gilt die Zerrüttungsvermutung nach vier Jahren des Getrenntlebens.

Daneben kann eine Ehe auch einvernehmlich geschieden werden, wenn die Ehe bereits mindestens ein Jahr besteht und beide Ehegatten in zwei mindestens 6 Monate auseinander liegenden Sitzungen die Scheidung beantragen. Für minderjährige Kinder müssen die Ehegatten in diesem Falle privat eine Einigung über Umgangs- und Sorgerecht treffen, die dem Gericht zur Genehmigung vorzulegen ist.

Das griechische Unterhaltsrecht unterscheidet sich erheblich vom deutschen. Während der Trennung soll er der Aufrechterhaltung der bisherigen ehelichen Lebensverhältnisse dienen. Nach der Scheidung dagegen wird Unterhalt grundsätzlich nur noch dann geschuldet, wenn der Bedürftige aus Alter oder Krankheit, wegen der Erziehung eines minderjährigen Kindes, oder während einer höchstens drei Jahre langen Übergangszeit vor Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit nicht in der Lage ist, für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen.

Unterhaltstabellen wie sie im deutschen Recht gebräuchlich sind, kennt das griechische Recht nicht. Es wird vielmehr individuell nach den Umständen des Einzelfalls der angemessene Unterhalt ermittelt. Bei den Umständen kann auch ein Verschulden des Berechtigten berücksichtigt werden, was bis hin zum vollständigen Wegfall des Unterhaltsanspruchs führen kann.

Bei Zusammenleben mit einem neuen Partner oder bei Wiederverheiratung erlischt der Unterhaltsanspruch.

3. Kindschaftsrecht
Das Sorgerecht wird von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt.

Im Scheidungsfalle kann das Sorgerecht auf einen oder beide Elternteile übertragen, aufgeteilt oder einem Dritten übertragen werden.

Das griechische Recht unterscheidet nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern, die somit grundsätzlich die gleichen Rechte haben.

Der nichteheliche Vater erhält mit der Anerkennung des Kindes auch das Sorgerecht. Solange nicht das Gericht auf Antrag eine weiter gehende Anordnung trifft, wird das Sorgerecht jedoch nur im Fall der Verhinderung der Mutter auch ausgeübt.

Der Kindesunterhalt richtet sich individuell nach den Verhältnissen der Eltern. Tabellen wie im deutschen Recht finden im griechischen Recht keine Anwendung.