Kanzlei Schernikau Brammer Rega, Schneverdingen - www.psbr.de


Art. 368 Griechisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
Ein Vertrag über die Erbschaft eines Lebenden, sei es mit ihm selbst oder mit einem Dritten, sei es über die ganze Erbschaft oder einen Bruchteil derselben, ist nichtig. Das gleiche gilt für den Vertrag, durch den die Freiheit zur letztwilligen Verfügung beschränkt wird.