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Art. 1825 Griechisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
Die Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sowie der überlebende Ehegatte, welche als gesetzliche Erben berufen wären, haben ein Pflichtteilsrecht gegen den Nachlass. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

In Ansehung dieser Quote gilt der Pflichtteilsberechtigte als Erbe.