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Kanzlei Schernikau Brammer Rega, Schneverdingen - www.psbr.de
Art. 1719 Griechisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
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Unfähig zur Errichtung eines Testaments sind: 1. wer das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat; 2. die gerichtlich Entmündigten; 3. diejenigen, denen wegen Verschwendung ein gerichtlicher Beistand bestellt wurde; 4. wer zur Zeit der Errichtung des Testaments sich im Zustand der Bewußtlosigkeit befindet oder infolge Geisteskrankheit der Vernunft beraubt ist. (...) |