Kanzlei Schernikau Brammer Rega, Schneverdingen - www.psbr.de


Art. 1719 Griechisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
Unfähig zur Errichtung eines Testaments sind:
1. wer das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
2. die gerichtlich Entmündigten;
3. diejenigen, denen wegen Verschwendung ein gerichtlicher Beistand bestellt wurde;
4. wer zur Zeit der Errichtung des Testaments sich im Zustand der Bewußtlosigkeit befindet oder infolge Geisteskrankheit der Vernunft beraubt ist.

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