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Kanzlei Schernikau Brammer Rega, Schneverdingen - www.psbr.de
Rück- und Weiterverweisung (IPR)
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Zu einer Rück- oder Weiterverweisung kann es im Kollisionsrecht des internationalen Privatrechts kommen, wenn das Recht eines Staates auf eine Rechtsordnung verweist, die ihrerseits für das betreffene Rechtsgebiet eine eigene Verweisung enthält - zurück auf das verweisende Recht oder weiter auf das Recht eines dritten Staates. Beispiel: Ein in Griechenland lebender Franzose hinterlässt ein Grundstück in Italien. Art. 28 des griechischen ZGB verweist auf das französische Recht (Heimatrecht des Erblassers); dieses wiederum verweist fü Immobilien auf das Recht des Belegenheitsortes (= Weiterverweisung auf italienisches Recht) und für bewegliche Sachen auf das Recht des letzten Wohnsitzes (Rückverweisung auf griechisches Recht). |