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Kanzlei Schernikau Brammer Rega, Schneverdingen - www.psbr.de
Art. 25 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
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Rechtsnachfolge von Todes wegen (1) Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. (2) Der Erblasser kann für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen in der Form einer Verfügung von Todes wegen deutsches Recht wählen. |