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Kanzlei Schernikau Brammer Rega, Schneverdingen - www.psbr.de
Art. 15 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
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Güterstand (1) Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe unterliegen dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht. (2) Die Ehegatten können für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe wählen 1. das Recht des Staates, dem einer von ihnen angehört, 2. das Recht des Staates, in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder 3. für unbewegliches Vermögen das Recht des Lageorts. (3) Artikel 14 Abs. 4 gilt entscprechend. (Die Rechtswahl muß notarielle beurkundet werden. Wird sie nicht im Inland vorgenommen, so genügt es, wenn sie den Formerfordernissen für einen Ehevertrag nach dem gewählten Recht oder am Ort der Rechtswahl entspricht.) (4) (...) |