Notar • Rechtsanwälte • Fachanwälte
Schernikau
Heuser
Schulz
Familienrecht
Der Ehevertrag

Ein Ehevertrag begegnet auch heute noch vielen Vorurteilen. Häufig hört man, dass Paare, die sich wirklich lieben, so etwas nicht nötig haben. Oder der Ehevertrag wird von vornherein nur mit Blick auf eine von Anfang an in Betracht gezogene Scheidung gesehen. Dazu kommen die Unsicherheiten darüber, wie ein Ehevertrag überhaupt geschlossen werden kann, und was das kostet.

Obwohl sich Ehepaare bei der Eheschließung fast immer sicher sind, ein Leben lang zusammen bleiben zu wollen, ist doch der Anteil der vorzeitig geschiedenen Ehen in den vergangenen Jahren stetig gestiegen. Inzwischen wird etwa jede zweite Ehe geschieden.

Über die wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der Eheschließung einerseits und einer Scheidung andererseits machen sich die meisten aber erst im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Scheidung Gedanken. Und dann ist es häufig nicht mehr möglich, einvernehmlich eine für beide Seiten akzeptable Vereinbarung zu treffen.

Im Zusammenhang mit der Eheschließung hat man dagegen meist nicht nur seinen eigenen Vorteil im Auge, sondern auch das gemeinsame Wohl und die Interessen des Partners. Zudem sind häufig zu Beginn einer jungen Ehe noch nicht so große Vermögenswerte vorhanden. Hierdurch wird der Abschluss eines Ehevertrages deutlich kostengünstiger. Ein Ehevertrag kann auch schon vor der Heirat geschlossen werden.

Ein Ehevertrag sollte nicht anhand eines Musters oder vorgegebenen Schemas erstellt werden, sondern sich an den individuellen Vorstellungen und Interessen der Ehepartner orientieren. Es empfiehlt sich daher, mit Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwaltes Lösungen zu erarbeiten, die auf den Einzelfall zugeschnitten sind.

Geregelt werden kann in einem Ehevertrag unter anderem der eheliche Güterstand (z.B. Gütertrennung anstelle von Zugewinngemeinschaft), es können Regelungen getroffen werden über Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt, über die Verteilung von Vermögensgegenständen (insbesondere Eigentum und Nutzungsrechte an Immobilien oder die Führung von Unternehmen), über Aufteilung von Rentenanwartschaften für den Fall einer Scheidung usw. Im Beratungsgespräch wird die aktuelle Situation und die weitere Berufs- und Lebensplanung besprochen und der konkrete Regelungsbedarf individuell ermittelt.

Der fertige Ehevertrag bedarf der notariellen Beurkundung und wird bei dieser Gelegenheit nochmals von dem amtierenden Notar mit den anwesenden Ehepartnern besprochen.


Ehegatten-Unterhalt

Ehegatten sind einander zu Unterhalt verpflichtet. Dabei setzt auch dieser Unterhaltsanspruch zunächst einmal eine Leistungsfähigkeit beim Unterhaltsverpflichteten und eine Bedürftigkeit beim Leistungsempfänger voraus.

Bei zusammen lebenden Ehegatten wird der Unterhaltsanspruch in der Regel durch Naturalleistungen erbracht (also z.B. durch Haushaltsführung, Wohnung, Verpflegung usw.). Es kann aber auch ein Anspruch auf Zahlung von Geld (z.B. Haushaltsgeld) bestehen.

Mit der Trennung der Eheleute entsteht u.U. ein Anspruch auf sogenannten Trennungsunterhalt. Das ist ein Zahlungsanspruch, der ausdrücklich geltend gemacht werden muss - für die Zeit bis zur ersten Geltendmachung besteht dieser Zahlungsanspruch nicht. Wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine anwaltliche Vertretung besteht, sollte die Aufforderung zur Zahlung von Trennungsunterhalt daher in nachweisbarer Form erfolgen (z.B. per Einschreiben mit Rückschein).

Der Trennungsunterhalt ist von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten abhängig. Um die oft nicht genau bekannten Verhältnisse des Ehepartners zu ermitteln, steht dem jeweils anderen Ehegatten ein Auskunftsrecht zu. Im Zweifelsfalle sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen, um Nachteile zu vermeiden.

Nach einer rechtskräftigen Scheidung kann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen. Für diesen Anspruch bestehen jedoch besondere, zusätzliche Voraussetzungen. So kann ein Ehegatte für die Betreuung von Kindern einen Unterhaltsanspruch haben (davon zu unterscheiden ist der eigene Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den anderen Elternteil, der ggfs. zusätzlich besteht). In der Regel besteht auch ein Anspruch, wenn der Ehepartner aufgrund seines Alters oder wegen einer Erkrankung nicht in der Lage ist, für seinen eigenen Unterhalt aufzukommen.