Weitere Informationen zum deutsch-griechischen Erbrecht
Unterschiede der Testamentserrichtung nach deutschem
und griechischem Recht
Sowohl das deutsche als auch das griechische Recht kennen
verschiedene Formen der Verfügung von Todes wegen. Beide Rechtssysteme
unterscheiden zwischen dem privatschriftlichen und dem öffentlichen
Testament.
Während in Deutschland ein (öffentliches)
Testament bereits mit 16 Jahren errichtet werden kann, beginnt die
Testierfähigkeit in Griechenland generell erst mit 18 Jahren.
Das private Testament muss nach beiden Rechtsordnungen
vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. In
Deutschland sollen Vor- und Familienname ausgeschrieben und Ort und Zeit der
Errichtung angegeben sein (§ 2247 BGB). Die Angabe des Datums ist nach
griechischem Recht eine Wirksamkeitsvoraussetzung (Art. 1721 ZGB).
Das öffentliche Testament wird in Deutschland
entweder vom Erblasser gegenüber dem Notar erklärt und von
diesem niedergeschrieben, oder der Erblasser überreicht dem Notar ein
(offenes oder verschlossenes) Schreiben mit der Erklärung, dass es
sich dabei um seinen letzten Willen handele. Diese Schrift muss nicht
handschriftlich sein und braucht auch nicht vom Erblasser selbst zu stammen
(§ 2232 BGB).
In Griechenland wird das öffentliche Testament vom
Erblasser mündlich gegenüber dem Notar in Anwesenheit von
drei Zeugen erklärt. Zwei der Zeugen können durch einen
zusätzlichen Notar ersetzt werden (also 2 Notare, ein Zeuge). Nahe
Verwandte, Ehegatten, die im Testament Bedachten oder als
Testamentsvollstrecker vorgesehene Personen dürfen nicht als Notar
oder Zeuge mitwirken (Art. 1724 ff. ZGB).
Ein gemeinschaftliches Testament, wie es nach
deutschem Recht für Ehegatten zulässig ist (§ 2265
BGB), ist nach griechischem Recht nicht möglich (Art. 1717 ZGB).
Auch den Erbvertrag, den das deutsche Recht vorsieht
(§ 2274 ff. BGB), kennt das griechische Recht nicht (Art. 368 ZGB).
Nach griechischem Recht besteht hier nur die Möglichkeit, auf einen Vermächtnisvertrag
oder eine Schenkung von Todes wegen auszuweichen, Art. 2032 ff. ZGB. Auf
diese Rechtsgeschäfte finden in Griechenland die Vorschriften
über Schenkungen Anwendung, während sie in Deutschland wie
Verfügungen von Todes wegen zu behandeln sind,
Nach deutschem Recht hat der Erblasser in
beschränktem Umfang die Möglichkeit, das anwendbare Recht
selbst zu wählen (und zwar kann er für in Deutschland
gelegenes unbewegliches Vermögen die Anwendbarkeit des deutschen
Rechts wählen, Art. 25 II EGBGB). Eine derartige Rechtswahl ist
nach griechischem Recht ausgeschlossen.
Das Pflichtteilsrecht in Deutschland und Griechenland
Mit dem Pflichtteilsrecht werden dem Erblasser besonders
nahe stehenden Personen vor den Folgen einer Enterbung geschützt.
Pflichtteilsberechtigt sind sowohl nach deutschem als auch
nach griechischem Recht die Abkömmlinge (Kinder, Enkel usw.), die
Eltern sowie die Ehegatten des Erblassers. Auch beträgt die Pflichtteilsquote
in beiden Rechtssystemen grundsätzlich 50 % des gesetzlichen Erbteils
(§ 2303 BGB, Art. 1825 ZGB).
Darüber hinaus besteht jedoch ein gravierender
Unterschied: So wird nach deutschem Recht der Pflichtteilsberechtigte durch die
Ausübung seines Pflichtteilsrechts nicht Erbe. Sein
Pflichtteilsanspruch beteht vielmehr in einer Nachlassverbindlichkeit
(§ 2303 BGB). Das bedeutet, dass er vom Erben die Auszahlung der
Hälfte des Wertes verlangen kann, den sein gesetzlicher Erbteil gehabt
hätte.
Nach griechischem Recht wird der Pflichtteilsberechtigte
dagegen Miterbe; nur wird sein Anteil am Erbe auf die Hälfte des
gesetzlichen Anteils gekürzt. Man nennt dieses Institut daher auch obligatorische
Rechtsfolge, da der Erblasser die Begünstigten nur bei Vorliegen
besonderer Umstände enterben kann. Die Miterbenstellung tritt kraft
Gesetzes mit dem Erbfall ein.
Die gesetzliche Erbfolge nach deutschem und nach griechischem
Recht
Das griechische Zivilgesetzbuch entstand in enger Anlehnung
an das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch. Es ist daher nicht
verwunderlich, dass es viele ähnliche Regelungen in beiden
Gesetzbüchern gibt.
Auch die gesetzliche Erbfolge nach griechischem Recht ist
der Regelung im deutschen Recht ähnlich. In beiden Regelungen beruht
die gesetzliche Erbfolge auf Verwandtschaft. Die einzigen Ausnahmen von
diesem Grundsatz bilden der Ehegatte und der Staat.
Die Verwandten werden in Ordnungen eingeteilt. Kinder und
andere Abkömmlinge des Erblassers bilden die 1. Ordnung, Eltern und
deren Abkömmlinge die 2. Ordnung, Großeltern und deren
Abkömmlinge die 3. Ordnung usw. Die Zahl der Ordnungen ist nach
deutschem Recht nicht, nach griechischem Recht dagegen auf vier begrenzt. Die
Angehörigen einer Ordnung sind nur dann zu Erben berufen, wenn kein
Angehöriger einer vorherigen Ordnung mehr existiert. Innerhalb der
Ordnungen treten in der Regel die Abkömmlinge an die Stelle eines
weggefallenen Erben. Der Grad der Verwandtschaft zum Erblasser ist im deutschen
Recht nicht beschränkt, im griechischen Recht dagegen sind nur bis zum
4. Grad Verwandte zu Erben berufen (mit Ausnahme der eigenen Abkömmlinge
des Erblassers). Sind keine gesetzlichen Erben (und auch keine Ehegatte)
vorhanden, erbt sowohl nach deutschem wie nach griechischem Recht der Fiskus
(Art. 1824 ZGB, § 1936 BGB).
Das Erbrecht des Ehegatten ist im griechischen Recht
in Art. 1820 ZGB geregelt. Danach erbt der Ehegatte neben Abkömmlingen
des Erblassers 1/4, neben Angehörigen der 2. bis 4. Ordnung 1/2. Nur
wenn keine Angehörigen der 1. bis 4. Ordnung vorhanden sind, erbt der
Ehegatte allein.
Zusätzlich erhält der Ehegatte im Falle
der gesetzlichen Erbfolge (also nicht bei testamentarischer Verfügung)
den sogenannten ";Voraus"; (Art. 1820 Satz 2 ZGB). Darunter sind
die von ihm allein oder von beiden Ehegatten gemeinsam genutzten
Haushaltsgegenstände zu verstehen (z.B. Möbel, Pkw usw.). Die
Bedürfnisse von miterbenden Kindern werden berücksichtigt,
soweit es die Umstände erfordern (Art. 1820 Satz 3 ZGB).
In Deutschland hängt das Erbrecht des Ehegatten von
der Wahl des ehelichen Güterstands ab. Im wohl häufigsten
Fall, dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft,
erbt der Ehegatte neben Abkömmlingen des Erblassers 1/2, neben Eltern,
Geschwistern und Großeltern 3/4, und im übrigen allein. Ohne
die Erhöhung des Erbteils durch den Zugewinn, der pauschal mit 1/4 des
Erbteils angenommen wird, erbt der Ehegatte (also beispielsweise bei
vereinbarter Gütertrennung) neben Abkömmlingen 1/4,
neben Eltern Geschwistern und Großeltern 1/2, und im übrigen
allein.
Der Voraus des Ehegatten besteht nach deutschem Recht in
einem Anspruch auf die zum gemeinsamen Haushalt gehörenden
Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines
Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke. Neben
Abkömmlingen des Erblassers besteht der Anspruch auf den Voraus nur so
weit, wie er zur Führung eines angemessenen Haushalts
benötigt wird.
Eingetragene Lebenspartner sind in Deutschland
erbrechtlich im wesentlichen den Ehegatten gleichgestellt. Das umfasst auch das
Pflichtteilsrecht sowie das Recht, ein gemeinschaftliches Testament zu
errichten. In Griechenland gibt es bislang noch keine gleichgeschlechtliche
Lebenspartnerschaft.
Nichteheliche Kinder sind sowohl nach deutschem Recht
(seit dem 01.04.1998) als auch griechischem Recht den ehelichen Kindern
erbrechtlich gleichgestellt.. Das gleiche gilt f&ml;r Adoptivkinder
(in Deutschland seit dem 01.01.01997), sofern sie als Minderjährige
adoptiert wurden. Ein volljährig adoptiertes Kind erwirbt Erbrechte
nur gegenüber dem Annehmenden, nicht auch gegenüber dessen
Verwandten. Dafür bleibt das Erbrecht gegenüber der
leiblichen Familie bestehen, welches bei der Minderjährigen-Adoption
erlischt.
Wann immer mehrere Personen gleichzeitig zu Erben berufen sind, entsteht kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft. Die Verhältnisse der Angehörigen dieser
Erbengemeinschaft zueinander stellen sich jedoch nach deutschem und nach griechischem Recht unterschiedlich dar:
Während nach griechischem Recht eine Bruchteilsgemeinschaft entsteht (Art. 1884 ZGB), bilden die Erben nach deutschem Recht eine Gesamthandsgemeinschaft
(§§ 2032 ff. BGB)
Zu Schwierigkeiten kann es kommen, wenn das sogenannte Erbstatut (also das Recht, welches auf den Erbfall Anwenung findet) und das
Güterrechtsstatut auseinanderfallen. Das gilt unter anderem deshalb, weil das deutsche Recht, anders als das griechische Recht, bei gemsichten Ehen
zwischen deutschen und griechischen Staatsangehörigen in bestimmtem Umfang eine Rechtswahl zulässt.
Fallen das Erbstatut und das Güterrechtsstatut auseinander, richtet sich der Umfang des Nachlasses nach dem Güterrechtsstatut, während die Verteilung
sich nach dem Erbstatut richtet.
Der nach deutschem Recht normale Fall des Zugewinnausgleichs im Todesfall gem. § 1371 Abs. 1 BGB findet im griechischen Recht keine Entsprechung. Dort ist
vielmehr die Gütertrennung der gesetzliche Güterstand. Zudem beträgt der Erbteil des Ehegatten nach griechischem Recht neben Abkömmlingen des Erblassers nur ein Viertel (s.o.).
Im deutschen Recht dagegen wird dieser Anteil als pauschale Abgeltung des Zugewinns regelmäßig um ein (weiteres) Viertel erhöht. Dabei kommt es nicht darauf
an, ob der verstorbene Ehegatte auch tatsächlich einen ausgleichspflichtigen Zugewinn erworben hat; die Erhöhung des Erbteils erfolgt vielmehr unabhängig hiervon.
Ein griechischer Erblasser wird, wie bereits ausgeführt, nach beiden Rechtsordnungen grundsätzlich nach griechischem Recht beerbt. Lebte er nun im (deutschen)
Güterstand der Zugewinngemeinschaft (weil er z.B. in Deutschland eine Deutsche geheiratet hat), so erhöht sich das Erbteil der überlebenden Ehefrau dennoch um ein Viertel
gem. § 1371 Abs. 1 BGB als pauschale Abgeltung des Zugewinns, weil diese Regelung dem deutschen Güterrecht und nicht dem Erbrecht zuzuordnen ist.
Ähnliche Konstellationen können sich aus gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen ergeben, insbesondere dann, wenn Erbstatut und Gesellschaftsstatut
auseinanderfallen. Dies kann der Fall sein bei Beteiligungen griechischer Staatsangehöriger an deutschen Gesellschaften oder umgekehrt.
Wiederum wird nach dem Gesellschaftsstatut ermittelt, welche Vermögens- und Rechtspositionen überhaupt vererbt werden (können). Sodann wird mit Hilfe
des Erbstatuts festgestellt, auf welche Personen sich das so ermittelte Erbe verteilt.
Von besonderem Interesse kann hier die Frage sein, ob ein Gesellschaftsanteil als solcher vererblich ist. Das ist regelmäßg nicht der Fall, es sei denn,
die entsprechende Satzung sieht etwas anderes vor. Diese Regelung geht dann dem allgemeinen Erbstatut vor (vgl. Art. 3 Abs. 3 EGBGB).
Fallen das Erbstatut und das Güterrechtsstatut auseinander, richtet sich der Umfang des Nachlasses nach dem Güterrechtsstatut, während die Verteilung
sich nach dem Erbstatut richtet.
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