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Erbrecht
Das Erbrecht birgt für denjenigen, der seine Erbfolge regeln will, eine Fülle von Gestaltungsmöglichkeiten - die aber auch mit Risiken verbunden sind. So gibt es beispielsweise verschiedene Formen, letztwillige Verfügungen zu treffen (öffentliches Testament, privates Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag usw.), und unterschiedliche Möglichkeiten, einzelne Personen zu begünstigen oder von der Erbfolge auszuschliessen (Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage, Schenkung von Todes wegen usw.).

Auch für den oder die Erben stellt sich häufig die Frage nach der richtigen Vorgehensweise. Dabei kann es um die Ermittlung der Erbmasse gehen, um die Feststellung der zum Erbe gehörenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, um eine eventuelle Ausschlagung der Erbschaft und andere Fragen.

Ist ein Angehöriger dagegen nicht - oder nicht im erwarteten Umfang - Erbe geworden, ist die Wirksamkeit eines etwa vorhandenen Testaments zu prüfen. Es kommen darüber hinaus ggfs. Pflichtteilsansprüche in Betracht, Auskunftsansprüche gegenüber dem oder den Erben, etwaige Anfechtungen von Verfügungen des Erblassers und dergleichen.

In vielen Fällen sind bestimmte Formalien einzuhalten (z.B. Eigenhändigkeit des privaten Testaments, notarielle Beurkundung eines Erbvertrags) oder Fristen zu beachten (Beispiel: Frist zur Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft).

In Fällen mit Auslandsbezug (ausländischer Ehepartner, Verwandtschaft oder Vermögenswerte im Ausland usw.) sind auch noch das jeweils anwendbare, ausländische Erbrecht und die zwischenstaatlichen Regelungen zur Anwendbarkeit des deutschen oder des ausländischen Rechts zu berücksichtigen.

Nicht zuletzt müssen stets auch steuerliche Fragen bedacht werden. So kann etwa eine Vermögensübertragung zu Lebzeiten genutzt werden, um eine hohe Steuerbelastung zu verringern. Sie sollte aber zugleich so gestaltet werden, dass der Übertragende zu seinen Lebzeiten auch noch von seinem eigenen Vermögen profitieren kann (z.B. durch die Vereinbarung eines lebenslangen Wohnrechts in einer bereits zu Lebzeiten auf die Nachkommen übertragenen Immobilie).

In all diesen Fällen besteht mithin ein Bedarf an kompetenter Beratung, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden. Eine frühzeitige Beratung (also insbesondere vor Eintritt des Erbfalls oder vor Errichtung eines Testaments) kann helfen, spätere Schwierigkeiten zu vermeiden oder eigene Rechtspositionen zu wahren.

Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit dem Thema ist naturgemäß oft mit Widerständen verbunden (so möchte man häufig nicht über den eigenen Tod nachdenken, als Angehöriger nicht als Erbschleicher angesehen werden usw.). Dennoch sollte man sich klar machen, dass man durch die möglichst frühzeitige und klare Regelung seiner Angelegenheiten bzw. die Wahrung seiner Ansprüche gerade unschönen Streit vermeiden und damit auch für Sicherheit sorgen kann.

So ist vielen Unternehmern nicht klar, dass die Fortführung ihres Unternehmens in hohem Maße gefährdet wird, wenn eine testamentarische Nachfolgeregelung fehlt. Im Falle des Eintritts der gesetzlichen Erbfolge (also ohne letztwillige Verfügung) kann es nämlich zur Bildung einer Erbengemeinschaft kommen, die bestimmte Entscheidungen nur einstimmig treffen kann.

Auch ist kinderlosen Ehepaaren häufig nicht bekannt, dass der überlebende Ehepartner nicht alleiniger gesetzlicher Erbe ist, sondern gemeinsam mit den Eltern oder Geschwistern des Verstorbenen erbt.

Eltern dagegen sollten sich klar machen, dass ihre Kindern neben dem überlebenden Elternteil gesetzliche Erben sind. Oft ist aber gewollt, dass die Kinder erst nach Versterben beider Elternteile Erben werden sollen.

Die folgende Einführung soll lediglich einen ersten Überblick über das komplexe Rechtsgebiet geben. Sie ersetzt keinesfalls eine individuelle Beratung durch einen auf erbrechtliche Fragen spezialisierten Rechtsanwalt. In der Kanzlei Schernikau Heuser Schulz, Schneverdingen, ist Ansprechpartner für erbrechtliche Fragen Herr Rechtsanwalt und Notar Volker Schernikau.



Die gesetzliche Erbfolge

Um sicherzustellen, dass in einem Todesfall stets ein Erbe vorhanden ist, regelt das Gesetz, wer als Erbe einer Person berufen ist.

Gesetzliche Erben sind die Verwandten des Erblassers, seine Ehegatte und der Fiskus (also der Staat).

Die Verwandten sind nach Ordnungen zu Erben berufen. Die Erben 1. Ordnung sind die Kinder (auch nichteheliche Kinder und Adoptivkinder) des Erblassers und deren Abkömmlinge. Dabei schliessen die näheren Verwandten die entfernteren von der Erbfolge aus: solange ein Kind lebt, werden seine eigenen Kinder (also die Enkel des Erblassers) nicht selbst Erbe. Nur wenn das Kind gestorben ist, treten die Enkel an seine Stelle - gegebenenfalls neben den anderen Kindern des Erblassers (Erbfolge nach Stämmen). Alle Kinder (Stämme) erben zu gleichen Teilen.

Erben 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Das sind die Geschwister, Nichten, Neffen usw. des Erblassers. Lebt nur noch ein Elternteil, treten dessen Abkömmlinge (im Normalfalle die Geschwister des Erblassers) an dessen Stelle und erben gemeinsam mit dem noch lebenden Elternteil.

Erben 3. Ordnungen sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Die Regeln über den Wegfall eines Stammhalters bei der 1. und 2. Ordnung gelten entsprechend.

Erben 4. Ordnung sind die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. Lebende Urgroßeltern erben allein und zu gleichen Teilen, unabhängig davon, welcher Linie sie angehören. Leben keine Urgroßeltern mehr, erben diejenigen der Abkömmlinge, die am nächsten mit dem Angehörigen verwandt sind (berechnet nach der Zahl der vermittelnden Geburten).

Erben der 5. und höherer Ordnungen sind die entfernteren Verwandten des Erblassers, für die die gleichen Regeln wie für die Erben 4. Ordnung gelten.


Neben den Verwandten des Erblassers ist auch der Ehegatte gesetzlicher Erbe. Die Erbenstellung des Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist weitgehend identisch geregelt.

Der Ehegatte wird neben Verwandten der 1. Ordnung (insbes. Kindern) zu 1/4, neben Verwandten der 2. Ordnung (insbes. Eltern und Geschwistern des Erblassers) sowie neben Großeltern zu 1/2 gesetzlicher Erbe. Im übrigen erbt der Ehegatte allein.

Das Erbteil des Ehegatten erhöht sich für den Fall, dass die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten (also im gesetzlichen Güterstand), um ein weiteres Viertel. Neben Kindern ist der Ehegatte somit zu 1/2, neben Eltern, Geschwistern, Großeltern usw. zu 3/4 gesetzlicher Erbe.

Ist der Ehegatte nicht alleiniger gesetzlicher Erbe, erhält er zusätzlich den sogenannten Voraus. Darunter fallen die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände sowie die Hochzeitsgeschenke. Neben Erben 1. Ordnung gebühren dem Ehegatten diese Gegenstände allerdings nur, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.


Sind keine gesetzlichen Erben vorhanden, wird der Staat gesetzlicher Erbe.



Verfügungen von Todes wegen

Mit einer Verfügungen von Todes wegen hat der Erblasser die Möglichkeit, seine Rechtsnachfolge abweichend von der gesetzlichen Erbfolge zu regeln. Dies kann geschehen durch ein Testament oder durch einen Erbvertrag.

Das Testament ist in der Regel ein sogenanntes einseitiges Rechtsgeschäft: nur der Testierende allein bestimmt, was im Falle seines Todes mit seinem Vermögen geschehen soll. Eine Ausnahme stellt das gemeinschaftliche Testament dar. Ein solches gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten sowie von Angehörigen einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft geschlossen werden. Es wird daher auch als Ehegatten-Testament bezeichnet. Für Verlobte oder unverheiratete Partner besteht diese Möglichkeit nicht.

Das private Testament (auch eigenhändiges Testament genannt) wird vom Testierenden vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben; Zeit und Ort sollten angegeben werden. Der Testierende muss für diese Form des Testaments volljährig sein. Bei gemeinschaftlichen Testamenten genügt es, wenn einer der beiden Partner den Text eigenhändig schreibt und beide ihn unterschreiben.

Ohne rechtskundige Beratung birgt das private Testament erfahrungsgemäß besonders hohe Risiken: viele Testamente sind aufgrund der Verletzung von Formvorschriften nichtig, oder sie enthalten unzulässige, unklare oder widersprüchliche Bestimmungen. Das Risiko, dass die vom Testierenden angestrebte Rechtsfolge nicht erreicht wird, ist entsprechend hoch.

Alternativ hierzu kann auch die Form des öffentlichen Testaments gewählt werden. Dabei wird das Testament vor einem Notar erklärt. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Formulierungen und die Ausgestaltung des Testaments dem erklärten Willen des Testierenden entsprechen. Gleichzeitig wird damit gewährleistet, dass das Testament im Falle des Todes nicht verloren geht oder von einem durch das Testament benachteiligten Angehörigen manipuliert oder unterschlagen wird. Diesen Vorteil kann auch der Verfasser eines privaten Testaments erreichen, indem er sein Testament dem Nachlassgericht zur Verwahrung übergibt.

Eine Sonderform des öffentlichen Testaments ist die Übergabe eines Schriftstücks an den Notar mit der Erklärung, dass es sich dabei um den letzten Willen des Testierenden handele. Dieses Schriftstück muss nicht handgeschrieben sein, es braucht auch nicht vom Testierenden selbst verfasst zu sein und kann offen oder geschlossen übergeben werden.

Von geringer praktischer Bedeutung sind die sogenannten Nottestamente, die aber der Vollständigkeit halber erwähnt werden sollen (Bürgermeister-Testament, Testament vor drei Zeugen, See-Testament).


Der Erbvertrag unterscheidet sich vom Testament vor allem dadurch, dass er dem Begünstigten eine gesicherte Anwartschaft gewährt, während der in einem Testament Bedachte jederzeit durch einen Widerruf des Testaments oder durch die Errichtung eines neuen Testaments seine Stellung als Begünstigter wieder verlieren kann.

Ein Erbvertrag kann nur bei gleichzeitiger Anwesenheit der Beteiligten vor einem Notar geschlossen werden. Dabei ist eine Vertretung ist nur für den Begünstigten möglich. Er kann mit anderen Vertragsformen kombiniert werden (beispielsweise einem Ehevertrag).