Griechisches Recht

Deutsch-Griechisches Erbrecht

Bei allen Erbrechtsfällen von deutschen Staatsangehörigen mit Vermögen in Griechenland oder von Griechen mit Vermögen in Deutschland ist es nötig, sich mit dem deutsch-griechischen internationalen Erbrecht zu befassen.

Bei konkreten Fragen und Problemen beraten und vertreten wir Sie schnell, kompetent und zuverlässig.
Bitte wenden Sie sich in diesem Falle an
Herrn Rechtsanwalt Volker Schernikau (email: schernikau@psbr.de, Tel.: 05193/98610) oder an
Herrn Rechtsanwalt Paschalis K. Lampropoulos in unserem assoziierten Büro in Theassaloniki (Tel.: 00302 31 0535588 u. 547487).

Die folgende Übersicht vermittelt einen ersten Überblick über Gemeinsamkeiten und Unterschiede der beiden Rechtsordnungen. Weitergehende Informationen erhalten Sie durch Anklicken des betreffenden Textes. Eine detailliertere Zusammenfassung von Gemeinsamkeiten und Unterschieden finden Sie im Anschluss an die Tabelle.

GebietDeutsches RechtGriechisches Recht
Erbstatut (Internationales Privatrecht/Kollisionsrecht)Art. 25 Abs. 1 EGBGB: Staatsangehörigkeit zum TodeszeitpunktArt. 28 ZGB: Staatsangehörigkeit zum Todeszeitpunkt
Erwerb der StaatsangehörigkeitStAG:
ius sanguinis, ggfs. doppelte Staatsangehörigkeit
Kodikas Ellinikis Ithangenias (Kodex der griech. Staatsangeh.):
ius sanguinis, ggfs. doppelte Staatsangehörigkeit; falls keine andere Staatsangehörigkeit erworben wird: ius soli
Rück- und Weiterverweisung (IPR)zu beachten gem. Art. 4 Abs. 1 EGBGB; mögliche Folge: Nachlass-SpaltungArt. 28 ZGB: keineRück- oder Weiterverweisungdurch ausländisches IPR; somit grundsätzl. Nachlasseinheit
RechtswahlEingeschränkt zulässig:Art. 15 Abs. 2 EGBGB(Eherecht); Art. 25 Abs. 2 EGBGB (Erbrecht)Keine Zulässigkeit der Rechtswahl
TestierfähigkeitAb 16 Jahren, § 2229 Abs. 1 BGBAb 18 Jahren, Art. 1719 ZGB
ErbvertragZulässig, §§ 2274 ff. BGB; auf die ebenfalls zulässige Schenkung von Todes wegen finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung (§ 2301 BGB)Nicht zulässig, Art. 368 ZGB. Mögliche Alternativen: Vermächtnisvertrag, Schenkung von Todes wegen, Art. 2032 ff. ZGB (anwendbar sind die Vorschriften über Schenkungen)
Gemeinschaftliches TestamentZulässig für Ehegatten, §§ 2265 BGBNicht zulässig, Art. 1717 ZGB.
PflichtteilsrechtBerechtigte: Abkömmlinge, Eltern, Ehegatte, § 2303 BGB.
Höhe: Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Das Pflichtteilsrecht besteht in einer Nachlassverbindlichkeit gegenüber dem oder den Erben (also keine eigene Erbenstellung).
Berechtigte: Abkömmlinge, Eltern, Ehegatte, Art. 1825 ZGB.
Höhe: Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Das Pflichtteilsrecht führt zu einer Miterbenstellung.